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Bwin.com

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Die bwin-Gruppe (früher betandwin) ist ein österreichischer Anbieter von Sportwetten und Online-Spielen. Angeboten werden Sportwetten, Poker, Casinospiele und Soft-Games. bwin verfügt über zehn Millionen registrierte Kunden (davon sieben Millionen „Play Money“-Kunden) in mehr als 20 Ländern. Die Konzernmutter bwin Interactive Entertainment AG notiert seit März 2000 an der Wiener Börse.

Inhaltsverzeichnis

Unternehmensstruktur

Das Unternehmen besitzt u. a. Lizenzen in Gibraltar, Kahnawake (Indianerreservat in Kanada, Lizenz von den kanadischen Behörden nicht anerkannt), Belize, Deutschland, Italien, Mexiko, Österreich und England. Niederlassungen befinden sich in Wien, Stockholm und Gibraltar.

Die Konzernmutter bwin Interactive Entertainment AG übernimmt für ihre Tochterunternehmen unter anderem die Funktionen Marketing, Finance & Administration, Corporate Communications und Controlling sowie IT-Services. Das gesamte operative Geschäft wird von lizenzierten Tochterunternehmen betrieben.

Unternehmensgeschichte

Das Unternehmen wurde im Dezember 1997 gegründet. Im August 2001 wurde die Firma SKP Piribauer Sportwetten GmbH, die bis dato mehrere Wettterminals in Österreich (hauptsächlich in Gastronomiebetrieben und Tankstellen) betrieb, zu 100% übernommen. Durch den Kauf von SKP erwarb bwin auch eine komplett entwickelte Hard- und Software-Lösung, die einen schnellen Einstieg in den Internet-Direktvertrieb öffnete.

Seit dem Jahr 2002 ist die bwin Interactive Entertainment AG mit 50% atypisch-stiller Gesellschafter der im Bundesland Sachsen zugelassenen betandwin e. K. mit Sitz in Neugersdorf, Deutschland. Im Jahr 2006 übernahm bwin die schwedische Firma Ongame e-solutions AB und baute dadurch den Bereich der Online-Pokerspiele deutlich aus.

Am 1. August 2006 wurde die neue Marke bwin eingeführt, da das Wort "bet" im bisherigen Markennamen von vielen als negativ empfunden wurde.

Am 15. September 2006 wurden die beiden Vorstände Norbert Teufelberger und Manfred Bodner überraschend auf einer Pressekonferenz in Monaco wegen Vergehen gegen das französische Glücksspielgesetz verhaftet. Nach einer Befragung durch einen Untersuchungsrichter wurden die beiden Vorstände am Abend des 18. September 2006 gegen eine Kaution wieder aus der Haft entlassen. Ein Verfahren wurde lt. bwin bisher nicht eingeleitet. [1]

Sonderstellung Deutschland

Das deutsche Sportwettenportal bwin.de wird unter der Firma betandwin e. K. als Einzelunternehmen von Steffen Pfennigwerth mit einer stillen Beteiligung der bwin Interactive Entertainment AG betrieben. Pfennigwerth hatte 1990 aufgrund des Gewerbegesetzes der DDR eine Erlaubnis zum Durchführen von Glücksspielen erhalten.

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 [2] ist das staatliche Monopol für Sportwetten in seiner gegenwärtigen Form mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und sind die entsprechenden Gesetze und Verordnungen bis zum 31. Dezember 2007 neu zu fassen. Die verbreitete Aussage, das BVerfG habe das staatliche Sportwettenmonopol bestätigt, ist somit unrichtig. Für zulässig wurde die Errichtung eines Monopols für Sportwetten erklärt, nur wenn es konsequent an der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist und keinen fiskalischen Interessen des Staates dient. Da nach Ansicht der Richter das gegenwärtige Angebot von Oddset sich nicht ausreichend an diesem Ziel orientiert, wurden für Oddset strenge Vorgaben hinsichtlich der Werbung, seiner Angebote und des Jugend-/Spielerschutzes bis zu einer gesetzlichen Neuregelung gemacht.

Gleichzeitig hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Ordnungsbehörden bis zu einer Neuregelung auf Grundlage des geltenden Glücksspielrechts gegen alle illegalen Glücksspielanbieter vorgehen und deren Tätigkeit untersagen können. Betroffen hiervon ist - jedenfalls soweit es um Wettangebote an Bewohner der alten Bundesländer geht - auch bwin, weil die bwin von der DDR erteilte Konzession nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nur für die neuen Bundesländer gilt [3] [4].

bwin hält den Entscheidungen der deutschen Gerichte entgegen, dass die Vermittlung von Sportwetten an in der EU konzessionierte Buchmacher nach geltendem EU-Recht und der Rechtsprechung des EuGH (Lindman, Gambelli und bald auch Placanica) zulässig ist, also keineswegs als „illegal“ bezeichnet werden kann. Hieraus folgt nach Ansicht von bwin, dass der Staat bei einem Vorgehen gegen EU-Buchmacher und ihre Agenten in Deutschland Gefahr läuft, sich im Rahmen der Staatshaftung schadensersatzpflichtig zu machen, weil die Anwendung von EU-Recht Vorrang vor deutschem Recht hat. Dementgegen steht jedoch die Aussage des Bundesverfassungsgerichts, das sich in seinem Urteil auch zur gemeinschaftsrechtlichen Komponente geäußert hat. Demnach laufen die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts parallel zu den vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben. Nach dessen Rechtsprechung ist die Unterbindung der Vermittlung in andere Mitgliedstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht nur vereinbar, wenn ein Staatsmonopol wirklich dem Ziel dient, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, und die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen nur eine nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01 - Gambelli u.a., Slg. 2003, I-13076, Rn. 62). Die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts entsprechen damit denen des Grundgesetzes.

Die EU-Kommission hat Ende März u. a. gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, in dem die widersprüchliche und uneinheitliche Behandlung von Sportwetten und Lotterien und sonstigen Formen des Glücksspiels erläutert werden soll.

Am 10. August 2006 hat das Bundesland Sachsen bwin die Konzession entzogen. Das Unternehmen kündigte jedoch von vornherein an, gegen diese Entscheidung sämtliche Rechtsmittel ausschöpfen zu wollen.

Weblinks

Quellen

  1. Wirtschaftsblatt: bwin mit Update zur aktuellen Lage19.09.2006
  2. Pressemitteilung des BVerfG
  3. Pressemitteilung des BVerwG
  4. Rheinischer Merkur: Die Lage ist eindeutig
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