Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung
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Die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV) ist eine Ergänzung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) vom 27. April 2002. Diese Verordnung gilt für alle Internetauftritte sowie alle öffentlich zugänglichen Intranetangebote von Behörden der Bundesverwaltung (§ 1). Für Internetangebote der Bundesländer gelten eigene Bestimmungen. Die Verordnung soll bewirken, daß die betreffenden Angebote der Informationstechnik behinderten Menschen im Sinne des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang zu dieser zu eröffnen oder zu erleichtern. Ermächtigungsgrundlage der Verordnung ist § 11 Abs. 1 S. 2 des BGG
Basisdaten | |
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Volltitel: | Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz |
Kurztitel: | Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung |
Abkürzung: | BITV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
FNA: | 860-9-2-3 |
Datum des Gesetzes: | 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654) |
Inkrafttreten am: | 24. Juli 2002 |
Letzte Änderung durch: | bisher keine Änderung |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1) |
s.o. |
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Inzwischen werden auch private und kommerzielle Internet-Informationsangebote nach den Kriterien der BITV beurteilt und bewertet. Es steht den Webseiten-Betreibern jedoch frei, die Konsequenzen aus dieser Bewertung zu ziehen.
[Bearbeiten] Definition der Kriterien
Die Bestimmungen der BITV basieren ausdrücklich auf den Zugangsrichtlinien für Web-Inhalte 1.0 (Web Content Accessibility Guidelines, WCAG 1.0) der Web Accessibility Initiative (WAI) vom 5. Mai 1999 (Anlage zur BITV vom 23. Juli 2002).
Dabei orientiert sich die BITV an den Prioritätsstufen der WCAG. Alle Anforderungen der Prioritäten 1 und 2 der WCAG sind von sämtlichen Bereichen der betroffenen Webangebote zu erfüllen. Zentrale Navigations- und Einstiegsangebote müssen zusätzlich die Anforderungen der Priorität 3 erfüllen (§ 3 BITV).
Die BITV enthält gemäß den Inhalten der WCAG keine Vorgaben zur grundlegenden Technik, die für die Bereitstellung von elektronischen Inhalten und Informationen verwendet wird (Server, Router, Netzwerkarchitekturen und Protokolle, Betriebssysteme usw.) und hinsichtlich der zu verwendenden Benutzeragenten. Die Anforderungen und Bedingungen beziehen sich allein auf die der Nutzerin/dem Nutzer angebotenen elektronischen Inhalte und Informationen.
[Bearbeiten] Fristen für die Umsetzung
Seit dem 31. Dezember 2005 müssen sämtliche öffentlich zugänglichen Webauftritte des Bundes barrierefrei sein. Angebote, die sich speziell an Behinderte richten, müssen die Anforderungen seit dem 31. Dezember 2003 erfüllen. Neu erstellte bzw. grundlegend überarbeitete Angebote müssen die Anforderungen von Beginn an erfüllen.
[Bearbeiten] Weblinks
BITV - Wortlaut und Liste der Anforderungen
Direktlink zu den Anforderungen
Mehr Wert für alle - Bundesinitiative für ein Internet ohne Barrieren
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