Privacy Policy Cookie Policy Terms and Conditions Bannwald - Wikipedia

Bannwald

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

vergrößern

Der Begriff Bannwald wird im deutschsprachigen Raum länderspezifisch unterschiedlich verwendet. Näheres dazu in den lokalen Besonderheiten. In der Mehrzahl der Länder wird mit dem Begriff Bannwald ein Waldgebiet bezeichnet, das als Ganzes erhalten werden soll. Die Erhaltung kann aus Gründen des Umweltschutzes, der Erholung, des Lawinen- und Hochwasserschutzes festgesetzt sein. Die forstwirtschaftliche Nutzung ist weiterhin erlaubt und bei Wäldern, die als Schutz vor Lawinen dienen, sogar ausdrücklich gewünscht. Das deutsche Bundesland Baden-Württemberg wendet als einziges Land den Bannwaldbegriff in einem anderen Sinne an (siehe bei Baden-Württemberg).

Der Begriff Bann stammt aus dem Mittelalter. Bannwald stand damals für ein Waldgebiet, in dem das Recht der Nutzung (Forstbann) dem Landesherrn vorbehalten war. Dies galt zunächst nur für Jagd (Jagdbann) und Fischerei, später auch für die übrige Nutzung des Waldes. (siehe Wildbannforst)

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Lokale Besonderheiten des Bannwaldes

[Bearbeiten] Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg, sind Bannwälder Totalreservate, in denen jegliche Nutzung per Rechtsverordnung verboten ist. In anderen Ländern Deutschlands sind die Totalreservate unter dem Namen Naturwaldreservat, Naturwaldparzelle, Naturwaldzelle oder Naturwald bekannt. Bannwälder dienen der wissenschaftlichen Erforschung natürlicher Abläufe in Wäldern. Durch ihren Reichtum an Struktur und abgestorbenem Holz sind Bannwälder Rückzugsgebiete für viele bedrohte Tier-, Pflanzen- und Pilzarten.

[Bearbeiten] Bayern

In Bayern kann „Wald, der auf Grund seiner Lage und seiner flächenmäßigen Ausdehnung vor allem in Verdichtungsräumen und waldarmen Bereichen unersetzlich ist und deshalb in seiner Flächensubstanz erhalten werden muss und welchem eine außergewöhnliche Bedeutung für das Klima, den Wasserhaushalt oder für die Luftreinigung zukommt“ auf Grund des bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) von 1975 als Bannwald ausgewiesen werden. Selbst Rodung mit Genehmigung darf dort nur erfolgen, wenn direkt angrenzend Ersatzaufforstung gewährleistet ist, die hinsichtlich der Ausdehnung und Funktionen dem zu rodenden Wald annähernd gleichwertig ist oder gleichwertig werden kann.

[Bearbeiten] Hessen

In Hessen ist ein Bannwald ein Wald, der wegen seiner Lage, flächenmäßigen Ausdehnung und seiner außergewöhnlichen Bedeutung für Wasserhaushalt, Klima und Luftreinigung in seiner Flächensubstanz erhalten werden muss und deshalb nur in Ausnahmefällen gerodet werden darf. Häufig handelt es sich um Wälder in Verdichtungsräumen oder in waldarmen Gebieten. Geeignete Waldflächen werden durch die Regionalplanung als Bannwald ausgewiesen und durch Rechtsverordnung der Kreisverwaltungsbehörden zu Bannwald erklärt.

[Bearbeiten] Alpenregion

In den Alpenregionen, insbesondere in der Schweiz hat der Bannwald noch die zusätzliche Funktion als Lawinen- bzw. Hochwasserschutz. Als Hochwasserschutz dient er, indem er den Regen auffängt und nur langsam wieder abgibt. In solchen Fällen wird der Bannwald auch Schutzwald genannt.

[Bearbeiten] Schweiz

In den Gebirgstälern der Schweiz war der Bannwald zum Schutz vor Lawinen aber auch zur Sicherstellung von Holz für Verbauungen von Wildbächen vorgesehen. Bannbriefe aus dem 14. Jahrhundert erwähnen Lawinenschutz, Schutz vor Steinschlag und Uferschutz.

Das gesamtschweizerische Forstgesetz von 1874 redet nicht mehr vom Bannwald sondern vom Schutzwald.

[Bearbeiten] Gesetzestexte

[Bearbeiten] Baden-Württemberg

Bannwald mit Fußweg in Baden-Württemberg
vergrößern
Bannwald mit Fußweg in Baden-Württemberg

In § 32, Waldschutzgebiete des Landeswaldgesetzes Baden-Württemberg heißt es:

(1) Wald kann mit Zustimmung des Waldbesitzers durch Rechtsverordnung der höheren Forstbehörde zum Waldschutzgebiet (Bannwald oder Schonwald) erklärt werden wenn es zur Sicherung der ungestörten natürlichen Entwicklung einer Waldgesellschaft mit ihren Tier- und Pflanzenarten oder zur Erhaltung oder Erneuerung einer bestimmten Waldgesellschaft mit ihren Tier- und Pflanzenarten oder eines bestimmten Bestandsaufbaus geboten erscheint, forstliche Maßnahmen zu unterlassen oder durchzuführen. Der Schutzzweck ist in der Rechtsverordnung festzulegen. Soweit die Rechtsverordnung Bestimmungen zum Artenschutz enthält, sind diese mit der höheren Naturschutzbehörde abzustimmen.

(2) Bannwald ist ein sich selbst überlassenes Waldreservat. Pflegemaßnahmen sind nicht erlaubt; anfallendes Holz darf nicht entnommen werden. Die Forstbehörde kann Bekämpfungsmaßnahmen zulassen oder anordnen, wenn Forstschädlinge oder Naturereignisse angrenzende Wälder erheblich gefährden. Die Anlage von Fußwegen ist zulässig.

(3) Schonwald ist ein Waldreservat, in dem eine bestimmte Waldgesellschaft mit ihren Tier- und Pflanzenarten, ein bestimmter Bestandsaufbau oder ein bestimmter Waldbiotop zu erhalten, zu entwickeln oder zu erneuern ist. Die Forstbehörde legt Pflegemaßnahmen mit Zustimmung des Waldbesitzers fest.

(4) Angrenzender Wald ist so zu bewirtschaften, daß Waldschutzgebiete nicht beeinträchtigt werden.

(5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können

- Pflegemaßnahmen an Wald nach Art und Umfang vorgeschrieben werden,

- Vorschriften über das Verhalten der Waldbesucher erlassen werden,

- die Jagdausübung besonders geregelt werden.

(6) Waldschutzgebiete, die durch Erklärung der höheren Forstbehörde festgesetzt wurden, sind innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung neu auszuweisen. Eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange oder benachbarter Waldbesitzer ist nicht erforderlich, wenn die Abgrenzung der Waldschutzgebiete nicht oder nur unwesentlich verändert wird. § 36 Abs. 2, 3 und 4 kommt in diesen Fällen nicht zur Anwendung.

[Bearbeiten] Hessen

In § 22 ForstG Hessen heißt es:

(2) Die Obere Forstbehörde kann Wald zu Bannwald erklären, soweit er wegen seiner besonderen Bedeutung für das Gemeinwohl unersetzlich ist.

[...]

(5) Die Rodung und Umwandlung in eine andere Nutzungsart bei Schutz- oder Bannwald bedürfen der vorherigen Aufhebung der Erklärung und der Genehmigung durch die obere Forstbehörde.


[Bearbeiten] Literatur

  • Richard B. Hilf: Der Wald. Wald und Weidwerk in Geschichte und Gegenwart - Erster Teil [Reprint]. Aula, Wiebelsheim 2003, ISBN 3-494-01331-4
  • Hans Hausrath: Geschichte des deutschen Waldbaus. Von seinen Anfängen bis 1850. Schriftenreihe des Instituts für Forstpolitik und Raumordnung der Universität Freiburg. Hochschulverlag, Freiburg im Breisgau 1982, ISBN 3-8107-6803-0

[Bearbeiten] Weblinks

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!

Static Wikipedia 2008 (no images)

aa - ab - af - ak - als - am - an - ang - ar - arc - as - ast - av - ay - az - ba - bar - bat_smg - bcl - be - be_x_old - bg - bh - bi - bm - bn - bo - bpy - br - bs - bug - bxr - ca - cbk_zam - cdo - ce - ceb - ch - cho - chr - chy - co - cr - crh - cs - csb - cu - cv - cy - da - de - diq - dsb - dv - dz - ee - el - eml - en - eo - es - et - eu - ext - fa - ff - fi - fiu_vro - fj - fo - fr - frp - fur - fy - ga - gan - gd - gl - glk - gn - got - gu - gv - ha - hak - haw - he - hi - hif - ho - hr - hsb - ht - hu - hy - hz - ia - id - ie - ig - ii - ik - ilo - io - is - it - iu - ja - jbo - jv - ka - kaa - kab - kg - ki - kj - kk - kl - km - kn - ko - kr - ks - ksh - ku - kv - kw - ky - la - lad - lb - lbe - lg - li - lij - lmo - ln - lo - lt - lv - map_bms - mdf - mg - mh - mi - mk - ml - mn - mo - mr - mt - mus - my - myv - mzn - na - nah - nap - nds - nds_nl - ne - new - ng - nl - nn - no - nov - nrm - nv - ny - oc - om - or - os - pa - pag - pam - pap - pdc - pi - pih - pl - pms - ps - pt - qu - quality - rm - rmy - rn - ro - roa_rup - roa_tara - ru - rw - sa - sah - sc - scn - sco - sd - se - sg - sh - si - simple - sk - sl - sm - sn - so - sr - srn - ss - st - stq - su - sv - sw - szl - ta - te - tet - tg - th - ti - tk - tl - tlh - tn - to - tpi - tr - ts - tt - tum - tw - ty - udm - ug - uk - ur - uz - ve - vec - vi - vls - vo - wa - war - wo - wuu - xal - xh - yi - yo - za - zea - zh - zh_classical - zh_min_nan - zh_yue - zu -