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Arbeitgeberbeitrag

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Der Arbeitgeberbeitrag ist der Anteil an den Sozialversicherungskosten, der vom Unternehmer für seine Angestellten bezahlt wird und der nicht Teil des Bruttolohnes ist.

[Bearbeiten] Allgemein

In Deutschland werden die allgemeinen Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung zur Hälfte vom Arbeitgeber und zur Hälfte vom Arbeitnehmer bezahlt. Für die Krankenversicherung zahlen jedoch die Arbeitnehmer seit dem 1. Juli 2005 einen Zusatzbeitrag von 0,9%. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) werden ausschließlich vom Arbeitgeber eingezahlt. Der Anteil des Arbeitgebers heißt Arbeitgeberbeitrag. Er zählt zu den Lohnnebenkosten.

Der auf der sogenannten paritätischen Finanzierung beruhende Arbeitgeberbeitrag, ist betriebswirtschaftlich gesehen eine Fiktion, da der gesamte Zahlbetrag im Unternehmen durch den Arbeitnehmer erwirtschaftet werden muss. Bei betriebswirtschaftlicher Betrachtung sind daher Arbeitgeberbeiträge dem Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers zuzurechnen. Durch eine Sonderausweisung unter Einbeziehung der Arbeitnehmerbeiträge als Lohnnebenkosten wird dem Beschäftigten jedoch der Blick auf die reale Abgabenquote und die realen Arbeitskosten vernebelt.

Der Arbeitgeberbeitrag wurde bereits bei der Gründung des deutschen Sozialsystems eingeführt. Zwischenzeitlich werden aus verschiedenen Beweggründen immer mehr Stimmen laut, die die Abschaffung, zumindest aber ein Einfrieren, des Arbeitgeberbeitrags zugunsten einer entsprechenden Erhöhung des Bruttolohns fordern (und stückweise ist der Gesetzgeber dabei in diese Richtung zu gehen). Zu erwähnen sind hier nicht nur die Arbeitgeberseite wie die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und arbeitgebernahe Parteien (Bsp: FDP) oder Parteigruppierungen (Bsp: MIT und MU der CDU/CSU) sondern auch linke Gruppen. Gründe sind die Reduzierung der Lohnnebenkosten und damit Verbilligung der Arbeitplatzkosten zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit, die Bekämpfung der Schwarzarbeit, Schaffung von mehr Transparenz, Reduzierung des Einflusses der Arbeitgeber auf die Sozialversicherungen.

[Bearbeiten] Arbeitgeberzuschuss

Der Arbeitgeberzuschuss ist ein Pflichtzuschuss zur Privaten Krankenversicherung (PKV), anstelle zur GKV für Arbeitnehmer (AN), die sich, aufgrund Ihres Einkommens das über der Versicherungspflichtgrenze liegt, Privat Krankenversichert haben.

Der Arbeitgeber beteiligt sich bei dem Angestellten und dessen mitversicherten Familienangehörigen, mit 50%, bis zu einem Höchstbetrag, an den tatsächlichen Kosten zur PKV.

Der vorgeschriebene Höchstbetrag (derzeit 236,91 Euro 2006), richtet sich grundsätzlich nach der Hälfte des Höchstbeitrages zur Gesetzlichen Krankenversicherung. Dem Arbeitgeber steht es jedoch frei, sich freiwillig, auch über den vorgeschriebenen Höchstbetrag hinaus, mit 50% an den Kosten zu beteiligen.

Beispiele zum Höchstbetrag: (Pflicht = vorgeschriebener Zuschuss - Freiwillig = 50% der tatsächlichen Kosten)

Beitrag zur PKV 400 Euro 600 Euro 800 Euro
Arbeitgeberzuschuss (Pflicht) 200 Euro 236,91 Euro 236,91 Euro
Arbeitgeberzuschuss (Freiwillig) 200 Euro 300 Euro 400 Euro

[Bearbeiten] Siehe auch

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