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Abschleppen

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Abschleppen, Skizze für versetzes Fahren
Abschlepp- Pannenhilfe- bzw. Bergungsfahrzeug der 3,5-Tonnen-Klasse
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Abschlepp- Pannenhilfe- bzw. Bergungsfahrzeug der 3,5-Tonnen-Klasse
Abschleppfahrzeug der Police Nationale (Paris)
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Abschleppfahrzeug der Police Nationale (Paris)

Unter Abschleppen versteht man das Ziehen eines Kraftfahrzeuges durch ein Abschleppfahrzeug. Zum Verbinden der beiden Fahrzeuge wird ein Abschleppseil, eine Abschleppstange oder eine Abschleppachse benutzt. Im Straßenverkehr wird zwischen Schleppen und Abschleppen unterschieden. In der Schifffahrt und in der Luftfahrt ist nur der Begriff Schlepp üblich.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Schleppung / Schleppen

Beim Schleppen wird ein Kfz von einem anderen gezogen. Das gezogene Kfz muss dabei roll-, manövrier- und bremsfähig sein. Der Führer des schleppenden Kfz muss aufgrund der Anzahl der Achsen des gebildeten Gespannes die Vorschriften für Lkw (Gesamtgewicht, Anzahl der Achsen) beachten, z.B. fahrerlaubnisrechtlich Z.B. in Deutschland gilt ein an Seil oder Stange gezogener Pkw als Anhänger mit einem Achsabstand von mehr als 1 m. Somit muss der Fahrer im ziehenden Fahrzeug den Lkw-Führerschein der alten Klasse 2 bzw. neu CE besitzen. Der Fahrzeugführer im gezogenen Fahrzeug muss den entsprechenden Führerschein nur für dieses Fahrzeug haben. Weiterhin muss für das Schleppen (mind. in Deutschland) die Beleuchtungsanlage des ziehenden Fahrzeuges durchgängig sein. Dies wird z.B. mit einem Beleuchtungsbalken erreicht, welcher am Heck des gezogenen Fahrzeuges angebracht und in der Anhängersteckdose des ziehenden Fahrzeuges eingesteckt ist. Fahrzeuge über 4 Tonnen dürfen nicht mit einem Seil geschleppt werden! Für das Schleppen (mind. in Deutschland) ist eine sogenannte "Schleppgenehmigung" zwingend erforderlich. Diese wird in der Regel von den Landratsämtern ausgestellt. An Abschleppunternehmen werden jährlich gültige Pauschalgenehmigungen ausgestellt, welche meist nur für ein Bundesland gültig sind. Privatpersonen oder andere welche einen Schleppvorgang ausführen wollen, erhalten eine Einzelgenehmigung. In dieser sind in der Regel der genaue Tag, die Uhrzeit und die Strecke vermerkt, in welcher der Schleppvorgang durchgeführt werden darf. Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften führt zu erheblichen Strafen, ggf. Führerscheinentzug und im Schadenfall zum Verlust des Versicherungsschutzes!

[Bearbeiten] Abschleppung

Beim Abschleppen wird ein Kfz entweder gezogen oder auf einer Plattform eines Abschleppfahrzeuges transportiert. Der Fahrzeugführer des abgeschleppten Fahrzeuges muss geeignet sein; er muss nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sein.

Die Polizei ordnet regelmäßig Abschleppungen für Kfz an, die die öffentliche Sicherheit stören. Sie dienen der Sicherstellung zur Abwehr einer Gefahr (z. B. auslaufendes Öl oder Eigentumssicherung), zu Zwecken der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit (z. B. Verkehrsbehinderung) oder zu Zwecken einer Strafverfolgung (z. B. Einziehung, Spurensicherung).

[Bearbeiten] Deutschland

In Deutschland ist die Abschleppung in § 15a StVO normiert. Abschleppen ist generell nur erlaubt, wenn ein Nothilfegedanke zugrunde liegt, also das liegengebliebene Fahrzeug z.B. im Verkehrsraum eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Liegt der Nothilfegedanke nicht zugrunde, handelt es sich um "Schleppen". Wenn ein Fahrzeug z.B. auf einem Privatgelände oder einem Parkplatz steht, darf es mittels Abschleppseil, Abschleppstange oder ähnlicher Hilfsmittel nicht abgeschleppt werden, sondern muss voll verladen auf einem Autotransportanhänger oder einem Abschlepp- bzw. Bergungsfahrzeug, bzw. mit Schleppgenehmigung auch vorne oder hinten angehoben mittels einer Hubbrille, transportiert werden. Wird ein Fahrzeug mittels Abschleppstange- oder -seil abgeschleppt, müssen beide Fahrzeuge die Warnblinkanlage eingeschaltet haben und dürfen nicht schneller als 50 km/h fahren. Auf Autobahnen ist ein Abschleppen nur bis zum nächsten Parkplatz oder zur nächsten Abfahrt erlaubt. Beim Abschleppen darf nicht auf Autobahnen eingefahren werden. Für liegengebliebene Krafträder ist der Abschleppvorgang tabu. Der Abschleppvorgang darf maximal bis zur nächsten Stelle durchgeführt werden, an welcher das liegengebliebene Fahrzeug keine Gefahr mehr darstellt bzw. bis an die nächst vertretbare Werkstatt (in der Regel max. ca. 2 bis 5 km). Alles was darüber hinaus geht, fällt unter "Schleppen" mit den dazugehörigen Vorschriften.

Beim Entfernen verbotswidrig geparkter Fahrzeuge kommt es darauf an, ob das Kfz auf öffentlichem oder privatem Grund und Boden steht. Wer öffentlichen Verkehrsraum verkehrswidrig zum Parken benutzt, muss beispielsweise im Halteverbot, bei gekennzeichneten Behindertenparkflächen, auf Zebrastreifen, bei Anwohnerparkplätzen oder abgelaufenen Parkuhren damit rechnen, dass das Fahrzeug abgeschleppt wird. In Schleswig-Holstein z. B. wird meistens in folgenden Fällen abgeschleppt:

  1. Parken auf einem Behindertenplatz. In Fällen, in denen ein Parkplatz für einen bestimmten Schwerbehinderten reserviert wurde (durch ein spezielles Zusatzschild gekennzeichnet), werden alle anderen Fahrzeuge, auch von anderen Schwerbehinderten, abgeschleppt.
  2. Parken an Stellen, an der der Straßenverkehr behindert wird, z.B. auch, wenn Fußgänger, Radfahrer etc. auf die Straße ausweichen müssen.
  3. Parken vor Ein-/Ausfahrten von Grundstücken, Garagen, Höfen, Krankenhäusern, der Feuerwehr, Tiefgaragen etc., wenn jemand die Einfahrten befahren oder verlassen will
  4. Zuparken von anderen Pkws in zweiter Reihe auf der Straße oder in dritter Reihe auf großen Parkplätzen außerhalb der Fahrbahnmarkierungen.
  5. Parken in mobilen Halteverbotszonen, die z. B. für Bauarbeiten oder Umzüge eingerichtet wurden, nach deren Einrichtung
  6. Parken in einer gekennzeichneten Ladezone eines Geschäftes, wenn ein Zulieferer dort entladen will,
  7. Parken in Zufahrten von Feuerwehr und Rettungsdiensten,
  8. Zur Eigentumssicherung oder wenn der Fahrer bzw. der Pkw nicht mehr verkehrstauglich ist, und es keine andere Möglichkeit des Entfernens des Fahrzeuges gibt.

Falschparken allein reicht eigentlich in Schleswig-Holstein nicht. Es müsste schon zu einer echten Behinderung kommen (oder s. Punkt 8).

Neben dem Strafmandat sind die Abschleppkosten zu entrichten. Wenn der Fahrer nach Benachrichtigung einer Abschleppfirma aber noch vor dem Beginn der Verladung erscheint und sein Fahrzeug entfernt, werden immer noch Kosten für eine Leerfahrt des Abschleppfahrzeuges fällig.

Wer unberechtigt auf einem Privatgrundstück parkt, begeht zivilrechtlich eine Besitzstörung und strafrechtlich Hausfriedensbruch. Der Grundeigentümer kann grundsätzlich das Fahrzeug abschleppen lassen.

[Bearbeiten] Allgemeine Vorschriften

Der Fahrer des ziehenden Fahrzeugs muss eine für dieses Fahrzeug gültige Fahrerlaubnis besitzen. Im gezogenen Fahrzeug muss eine Person sitzen, die in der Lage ist, das Fahrzeug zu lenken und die Bremsen zu bedienen.

Ein Fahrzeug, das noch aus eigener Kraft fahren kann, darf nicht abgeschleppt werden.

Wenn man ein Fahrzeug zum Zweck des Anstartens schleppt, so spricht man von Anschleppen.

Fahrzeuge, die nicht eigenständig abgebremst werden können, müssen durch einen Abschleppdienst aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt werden. Es gilt dabei immer der Nothilfegedanke beim Abschleppen. Das Fehlen einer funktionierenden Bremse ist ein schwerwiegender Mangel, genauso wie eine defekte Lenkung. Fahrzeuge, die nicht über eine eigene, funktionierende Bremse oder funktionierende Lenkung verfügen, dürfen in Deutschland nicht am Straßenverkehr teilnehmen und demzufolge auch nicht abgeschleppt werden - weder mit Abschleppseil noch mit Abschleppstange.

[Bearbeiten] Österreich

In Österreich gibt es folgende Möglichkeiten des Abschleppens:

  • Seil (wenn die Lenkung und eine mit der Wirkung der Hilfsbremse arbeitende Bremsanlage funktionieren)
  • Stange (wenn die Lenkung funktioniert - in diesem Fall muss das ziehende Fahrzeug wesentlich schwerer sein als das gezogene)
  • Hubbrille, Abschleppachse oder Kranwagen (wenn die Lenkung nicht funktioniert)

Beim Abschleppen besteht - außer wenn eine Hubbrille oder ein Kranwagen verwendet wird - ein Tempolimit von 40 km/h. Die Verwendung der Warnblinkanlage oder einer gelbroten (orangen) Warnleuchte ist bei beiden Fahrzeugen zulässig. Der Fahrer des gezogenen Fahrzeuges benötigt - außer wenn ein Kraftrad abgeschleppt wird - nur die Lenkberechtigung der Klasse B. Auf Autobahnen ist ein Abschleppen nur bis zur nächsten Ausfahrt, auf Autostraßen bis zur nächsten Kreuzung erlaubt.

[Bearbeiten] Siehe auch

Abschleppseil, Abschleppstange, Abschleppöse

[Bearbeiten] Weblinks

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