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Abmahnwelle

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Eine Abmahnwelle oder auch Massenabmahnung bezeichnet ein massenhaftes Versenden von Abmahnungen aufgrund einer Vielzahl von Verletzungshandlungen wie z.B. gefälschte Marken-Textilien. Den Initiatoren wird unterstellt, dass sie sich die Kostenerstattung missbräuchlich zu Nutze machen, um damit größere Geldsummen zu verdienen.

Der abmahnende Rechtsanwalt bekommt immer sein Geld; notfalls von seinem Mandanten. Dieser baut auf den Kostenerstattungsanspruch des deutschen Abmahnwesens. Eine Abmahnung muss umfassen: a) genaue Benennung der Verletzungshandlung, b) Aufforderung zu deren Unterlassung (verbunden mit einer Klageandrohung).

Die Abmahnkosten sind nicht zwingender Bestandteil einer Abmahnung.

In vielen praktischen Fällen reicht das Senden eines Briefes aus, um den Verletzer zur Unterlassungserklärung zu bewegen. Wenn der behauptete Verstoß des Empfängers gegen eine Vorschrift nicht gegeben oder geringfügig ist, kann der Abgemahnte ohne weitere Korrespondenz selbst eine "negative Feststellungsklage" einreichen (lassen). Damit soll festgestellt werden, dass kein Unterlassungsanspruch besteht. Die vom abmahnenden Rechteinhaber/Wettbewerber geforderten Abmahnkosten haben in diesen Fällen die Wirkung von sog. "punitive damages" (Forderung der Ersetzung eines Vielfachen des Schadens als "Strafe", auch wenn die betreffende Tat keine Straftat war) auf die Opfer der jeweiligen Abmahnwelle, die dem deutschen Recht sonst völlig unbekannt sind.

Bei den in der Vergangenheit bekannt gewordenen Abmahnwellen, initiiert von wenigen darauf spezialisierten Kanzleien, wurden massenhaft Abmahnungen an Privatpersonen und Unternehmen verschickt, davon ausgehend, dass die Mehrzahl der Adressaten das Risiko und die Mühe einer juristischen Auseinandersetzung scheut und die geforderte Kostenerstattung zahlt. Gegenstand der Abmahnungen waren teilweise juristisch strittige und zweifelhafte Verletzungen des Urheberrechts, Markenrechts oder Wettbewerbsrechts.

Abmahnwellen sind dann ein systematisches auf rechtsmissbräuchlichen Einkommenserwerb angelegtes Verhalten, wenn nicht massenhaft und systematische Verletzungshandlungen vorliegen. Die Zulässigkeit und Begründetheit von Abmahnungen "... in mindestens 35 Fällen ..." hat das LG München I (Az.: 1 HKO 8408/00; Urteil vom 19. Juli 2000 S. 11 -rechtskräftig) bejaht.

Das LG Braunschweig (Az.: 9 0 1741/00(74); Urteil vom 8. November 2000) führt aus:

"Der Argumentation der Beklagten, die Einschaltung eines Rechtsanwalt sei nicht erforderlich gewesen, da bereits gleichlautende Abmahnschreiben als Muster vorgelegen hätten, kann sich die Kammer nicht anschließen. Bei der Frage der Erforderlichkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalt kommt es darauf an, ob die Sach- und Rechtskunde des Anwalts erforderlich ist. Dies ist hier der Fall, da jeder einzelne Verletzungsfall sachlich und rechtlich gesondert zu prüfen ist. Es kommt daher nicht darauf an, ob das Abmahnschreiben bereits vorformuliert ist. Denn entscheidend ist die vorherige Prüfung, ob die Abmahnung in diesem Einzelfall gerechtfertigt ist. Dazu ist der Sachverstand eines Rechtsanwalt notwendig." (Urteil S. 5)

Das LG Frankfurt a.M. führt in dem Urteil vom 10. August 2001 (Az.: 3/11 O 65/01) aus:

“Grundsätzlich ist es einem Verletzten zuzugestehen, sich bei der Abfassung eines Abmahnschreibens anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Dies ändert sich auch dann nicht, wenn dem Verletzten eine Vielzahl von Verletzern gegenübersteht. Der Umstand, dass nicht nur die Beklagte Markenrechte der Klägerin verletzt hat, kann der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen. Selbst wenn, wofür keine näheren Anhaltspunkte vorliegen, die Abmahnung jeweils per Formschreiben erfolgte, bedarf doch jeder Einzelfall zunächst einer Prüfung, ob hier tatsächlich ein Standardfall vorliegt und Markenrechte der Klägerin verletzt sind.“

Das LG Stuttgart führt in dem Urteil vom 16. Juli 2002 (Az: 41 O 69/02 KfH) aus:

"Auf die Benutzung der Marke durch den Beklagten im geschäftlichen Verkehr bzw. auf den Umfang der Benutzung kommt es im Hinblick auf die noch nicht abgelaufene Benützungsschonfrist nicht an. Aus der Tatsache, dass der Kläger in einer Vielzahl von Fällen gegen die Benutzung der Bezeichnung ,,cyberdyne-systems" vorgegangen ist, von seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten worden ist, und die durch dessen Einschaltung entstandenen Abmahnkosten unabhängig von der Reaktion des Abgemahnten gerichtlich geltend gemacht hat, kann nicht auf einen Rechtsmissbrauch geschlossen werden. Tatsachen, die den Schluss darauf zulassen könnten, der Prozessbevollmächtigte des Klägers verfolge Rechtsverletzungen ausschließlich im eigenen Interesse und trage auch die damit verbundenen Kostenrisiken, sind nicht vorgetragen worden.

Dem Kläger stand ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu."

Das OLG München (Az. 6 U 5012/00) hat die Berufung gegen die „Serienabmahnungsentscheidung“ des LG München I (Az. 1 HK O 8408/00) wegen des Downloadangebots der sog. „FTP-Explorer“-Software durch einen Provider verworfen. Bereits vorher hatte das OLG München in dieser Sache die Prozeßkostenhilfe wegen “fehlender Erfolgsaussicht der Berufung“ versagt. Eine hohe Anzahl von Abmahnungen allein ist noch kein Indiz für einen Missbrauch nach § 13 Abs. 5 UWG. (OLG Köln GRUR, 93, 571; OLG München NJWE-WbR 98, 29).

Am 17. Oktober 2002 erging durch die Zivilkammer 4a des LG Düsseldorf ein Urteil (Az. 4a 0 53/02) worin ausgeführt wird:

„Nimmt der Inhaber eines Schutzrechts einen Verletzer in Anspruch und mahnt er diesen vor der gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche ab, so kann darin grundsätzlich kein Missbrauch gesehen werden. Daran ändert sich auch nichts, wenn der in Anspruch genommene Verletzer einer von mehreren Abnehmern eines Lieferanten ist, der bereits von dem Schutzrechtsinhaber in Anspruch genommen worden ist und infolgedessen Auskunft über die Namen und Anschriften seiner Abnehmer erteilt hat. Vielmehr liegt dem in § 19 MarkenG nominierten Auskunftsanspruch gerade der gesetzgeberische Zweck zugrunde, Quellen und Vertriebswege aufzudecken, um dem Markeninhaber die Durchsetzung seiner Hauptansprüche zu ermöglichen (vgl. Fezer, Markenrecht, 3 Aufl., § 19 MarkenG, Rn. 1 f. mit weiteren Nachweisen). Entsprechend kann es dann auch nicht rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Markeninhaber nach Auskunftserteilung seine Ansprüche wegen Markenrechtsverletzung gegenüber den Abnehmern geltend macht und diese entsprechend abmahnt. Die Abnehmer können ihren Lieferanten gegebenenfalls auf Ersatz des Schadens in Regress nehmen, der ihnen durch die Abmahnung entstanden ist.“

Die in Gemeinschaftsmarkensachen für ganz NRW zuständige Zivilkammer 4a des LG Düsseldorf war somit von dem "Serienabmahnungs-Einwand“ nicht zu überzeugen. Die Entscheidung des LG München I, Az.: 9 HKO 14840/99 war leider nicht berufungsfähig, sodass viele Fragen offen blieben. Vgl. ferner Nordemann WRP 2005, 184.

Als bekannte Initiatoren von Abmahnwellen gelten:

Initiator oder Kanzlei Quellen als Begründung angeführte Gegenstände (z.B. Marken)
o2 Germany Telepolis "O2", "Loop", "0179"
Günter Freiherr von Gravenreuth Heise News "Explorer", "Webspace", "ASP"
Kanzlei Harmsen & Utescher Abmahnungen Scout24 [1] Div. "Scout" und Scout24"-Marken
Kanzlei Waldorf Heise News, Kefk Network, flubber.twoday.net Software, die nach neuem Urheberrechtsgesetz verboten ist, sowie Presseberichte darüber und Weblinks zu derartiger Software.
Anwaltskanzlei Streitbörger Speckmann. (fast) alles wo "Ballermann" darauf steht [2] Div. Marken "Ballermann"
Anwaltskanzlei Wollmann und Partner GbR Heise News Im Internet veröffentlichte Liedtexte
Rechtsanwalt Olaf Tank mit Andreas und Manuel Schmidtlein GbR Abzocke-Forum, Heise News "Abofalle" (Angebliche Anmeldung bei kostenpflichtigen Internetdiensten)

[Bearbeiten] Siehe auch

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